• Satzung

    Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt für alle Geschlechter.

    §1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen Institut für Neue Medien in Archäologie und Kunst, abgekürzt INMEDIAK. Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §2 Zweck des Vereins

    Der Verein hat den Zweck, die Vermittlung archäologischer und kunsthistorischer Forschung zu fördern. In erster Linie will er dabei den Einsatz neuer Medien im Bereich der Kunstgeschichte und Archäologie unterstützen. Die traditionell große Bedeutung des Bildes für diese Fachgebiete wird durch die Entwicklung der Technik um neue Möglichkeiten wesentlich bereichert. Die Anwendung elektronischer Datenverwaltung und Visualisierungstechniken kommt einerseits der wissenschaftlichen Bearbeitung und der universitären Lehre zugute und begründet neue Publikationsformen. Sie dient aber auch einer anschaulichen und damit öffentlichkeitswirksamen Darstellung von Forschungsergebnissen. Eine effektive Nutzung der neuen Medientechnologien weist über den Rahmen der Fachinstitute hinaus und erfordert die Gewinnung von Partnern mit methodischer Kompetenz in diesem Bereich und ihre Einbeziehung in gemeinsame Projekte. Der Verein strebt eine enge Kooperation mit der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg an, er bietet die organisatorische Basis für interdisziplinäre Projekte der verschiedenen kunsthistorischen und archäologischen Fächer im Bereich der elektronischen Kommunikation. Er bemüht sich um Kooperation mit anderen in dieser Richtung aktiven Museen und Instituten. Darüber hinaus will er Mittel für die erforderliche Ausstattung einwerben, dies unter anderem auf Referenzbasis. Der Verein fördert auch Publikationen, Veranstaltungen und Ausstellungen, die die Vermittlung archäologischer und kunsthistorischer Sachverhalte zum Inhalt haben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    §3 Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie diese Satzung anerkennt. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins finanziell oder in anderer Weise, ohne sich aktiv an der Arbeit des Vereins zu beteiligen. Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Bestätigung durch den Vorstand. Sie endet mit der Streichung aus der Liste auf Antrag des Mitgliedes oder wenn auf mehrfache Anfrage keine Reaktion erfolgt, durch Ausschluss oder Tod. Ein Ausschluss kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat oder dem Verein ideellen oder materiellen Schaden zugefügt hat. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

    §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden und sich mit Meinungen, Empfehlungen und Anträgen an die Mitgliederversammlung zu wenden. Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, bei Versammlungen haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben entsprechend seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Jedes Mitglied hat den Verein, nach Möglichkeit vorher, zumindest durch Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied über eigene Aktivitäten zu informieren, die es im Namen des Vereins unternimmt.

    §5 Mitgliedsbeiträge

    Von aktiven Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Fördermitglieder erbringen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

    §6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    §7 Vorstand

    im Sinne des §26 BGB setzt sich aus mindestens drei gewählten Mitgliedern zusammen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzbeauftragten. Es können gegebenenfalls bis zu zwei Beisitzer hinzugewählt werden. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein auch jeder für sich allein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt, im Bedarfsfall sind vorgezogene Wahlen möglich. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernehmen zunächst die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit unter Berücksichtigung des Votums anwesender Vereinsmitglieder. Sitzungen des Vorstands werden von einem Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand kann mit der Geschäftsführung einen Geschäftsführer beauftragen.

    §8 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie wird in der Regel einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich mit den Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung muss von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder. Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    §9 Finanzierung des Vereins

    Die finanzielle Basis für die Tätigkeit des Vereins sind die Mitgliedsbeiträge der Fördermitglieder, Spenden und Zuwendungen. Die Verwendung der finanziellen Mittel erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Finanzbeauftragte gibt jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht.

    §10 Kassenprüfung

    Über die Jahreshauptversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

    §12 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen und Eigentum an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg übergeben, die es zur Förderung der kunsthistorischen und archäologischen Forschung zu verwenden hat. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

    §13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Stadt Halle/Saale.

    Vorstehender Satzungsinhalt wurde in Neufassung der am 17.11.1999 beschlossenen und mit Beschluss der Jahresversammlung vom 28.04.2005 erweiterten Satzung von der Mitgliederversammlung am 04.06.2024 beschlossen.